4. Die neue zentrale Norm für die Bibliotheksbefugnisse, § 60e UrhG
Dieses Kapitel beschreibt die Urheberrechtlichen Befugnisse der Bibliotheken nach § 60e UrhG. Umfasst sind Kopien, das Verbreiten und Verleihen dieser Kopien, die Anzeige an Terminals und die "Übermittlung" im Kopienversand.
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