Urheberrecht
Die Erstpublikation von Originalbeiträgen auf intRechtDok ist unter urheberrechtlichem Aspekt in aller Regel unproblematisch. Anders kann die Situation jedoch bei der Zweitveröffentlichung von sämtlichen zuvor bereits in Verlagen in gedruckter oder elektronischer Form erschienenen Publikationen aussehen. Hier ergeben sich regelmäßig Fragen nach der individuellen Rechtebewehrung.
Zweitveröffentlichungsrecht aus Kulanz
Bei der Klärung Ihrer Zweitveröffentlichungsrechte unterstützt Sie der nahtlos in das Upload-Verfahren von intRechtDok eingebundene Jisc Open policy finder (früher: SHERPA | RoMEO), der die Bedingungen zahlreicher internationaler Wissenschaftsverlage und einzelner Fachzeitschriften in Hinblick auf eine mögliche Zweitveröffentlichung im Open Access dokumentiert und so die Möglichkeit bietet, fundierte Entscheidungen im Bereich Open-Access-Publikationen zu treffen und die Einhaltung entsprechender Richtlinien sicherzustellen. Bitte beachten Sie, dass etwaige abweichende Vereinbarungen Ihres jeweiligen Verlagsvertrags von den rechtlich ohnehin unverbindlichen Angaben des Jisc Open policy finders in jedem Fall unberührt bleiben.
Abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht
Wurde hingegen kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen, so sind in diesem Zusammenhang vorrangig die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 38 UrhG zu berücksichtigen, die bei nicht finanziell honorierten Publikationen in monographischen, nicht periodisch erscheinenden Sammlungen – etwa Handbüchern, Lexika, Festschriften oder Kongressbänden – sowie bei Veröffentlichungen in Zeitschriften und Jahrbüchern zur Anwendung kommen. Gemäß dieser Norm erwirbt der Verlag für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung eines entsprechenden Werks im Zweifel zwar ein ausschließliches Nutzungsrecht, dennoch darf der Beitrag nach Ablauf einer Embargofrist von zwölf Monaten anderweitig und - damit auch auf intRechtDok - zweitverwertet werden – dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass mit dem betreffenden Verlag keine anderslautende Regelung getroffen wurde.
Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht
Sollte ein wissenschaftlicher Aufsatz allerdings im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung veröffentlicht worden sein, so kann von § 38 Abs. 4 UrhG profitiert werden. Selbst wenn einem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem solchen Beitrag eingeräumt worden ist und anderweitige Vereinbarungen zum Nachteil der Autorin/des Autors getroffen wurden, steht es Autorinnen und Autoren auf der Grundlage dieser Norm frei, das Werk nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion – also nicht im Verlagslayout – öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen erarbeiteten FAQ zum unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht sowie die entsprechenden Handlungsempfehlungen des iRights.Lab.
Open Access-Komponente der Allianz-, National- und FID-Lizenzen
Unabhängig von den skizzierten Handlungsspielräumen können gegebenenfalls weitere Open Access-Optionen in Anspruch genommen werden. So besteht für die verschiedenen internationalen Zeitschriftenpakete der mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft erworbenen sogenannten Allianz-, National- und FID-Lizenzen in der Regel die Möglichkeit, die darin enthaltenen Inhalte nach Ablauf einer variierenden Embargofrist in der zum Druck angenommenen Manuskriptversion und vielfach sogar im Verlagslayout in ein frei zu wählendes Repositorium – also auch in intRechtDok – zu laden.
Ob die zur Zweitveröffentlichung auf intRechtDok vorgesehenen Zeitschriftaufsätze in den Geltungsbereich der Open Access-Komponente der Allianz-, National- oder FID-Lizenzen fallen, sollte bitte eigenständig geprüft werden. Eine vollständige, alle Disziplinen umfassende Übersicht der mit Open Access-Rechten ausgestatteten Allianz- und Nationallizenzpakete findet sich hier.
intRechtDok- oder Open Content-Lizenz?
Mit dem Upload des Dokuments auf unseren Server sowie auf Grundlage eines schriftlichen Publikationsvertrages wird intRechtDok ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des hochgeladenen Werkes im Internet sowie ergänzend das Recht, insbesondere für Archivierungszwecke Änderungen am jeweiligen Dateiformat vorzunehmen, (intRechtDok-Lizenz) eingeräumt. Auf Grundlage dieser intRechtDok-Lizenz ist eine Nutzung des auf intRechtDok veröffentlichten Beitrags durch Dritte allerdings nur im Rahmen der im deutschen Urheberrecht vorgesehenen Schranken möglich – vor allem in Hinblick auf eine Vervielfältigung zum wissenschaftlichen, privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§§ 53, 60c, 60d UrhG). Sollte hingegen eine weitergehende Nutzung des Werks gewünscht sein, so empfiehlt der Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung die Vergabe einer Creative Commons-Lizenz (https://creativecommons.org/), mit der Beiträge auf intRechtDok z.B. für die Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Dritte freigegeben werden können. Zu beachten ist, dass die Vergabe von Creative Commons- oder anderen Open Content-Lizenzen in der Regel nur für Erstveröffentlichungen auf intRechtDok möglich ist sowie für diejenigen Werke, an denen ein ausschließliches Nutzungsrecht besteht. In allen anderen Fällen ist vor einer freien Lizenzierung die Zustimmung des jeweils betroffenen Verlags einzuholen. Hingegen stehen alle auf intRechtDok veröffentlichten beschreibenden bibliographischen Metadaten – mit Ausnahme der Abstracts – unter der CC0 1.0 Universell-Lizenz zur freien Weiterverwendung zur Verfügung.
Unterstützung und Kontakt
Auf Wunsch unterstützt Sie das Team von intRechtDok bei der Klärung Ihrer Zweitveröffentlichungsrechte und steht Ihnen überdies bei allen Fragen zum Open Access-Publizieren gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieses Beratungsangebots sind Autorinnen und Autoren vor einer Veröffentlichung auf intRechtDok in jedem Fall dazu verpflichtet, sich sorgfältig zu vergewissern, dass sie die dem Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung einzuräumenden Nutzungsrechte insbesondere zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes auch tatsächlich innehaben. intRechtDok behält sich u.a. in strafrechtlich relevanten Fällen das Recht vor, den Zugriff auf bereits veröffentliche Dokumente zu sperren.