<intR>²Dok [§]

Urheberrecht

Während die Erstpublikation von Originalbeiträgen auf <intR>²Dok unter urheberrechtlichem Aspekt in aller Regel unproblematisch ist, ergeben sich bei der Zweitveröffentlichung zuvor bereits in gedruckter oder elektronischer Form in monographischen Sammelwerken – darunter Festschriften, Lexika, Kongressbände und Handbücher – oder abonnementpflichtigen Zeitschriften, Jahrbüchern und Zeitungen erschienener Aufsätze regelmäßig Fragen nach der Zulässigkeit.

Zweitveröffentlichungsrecht aus Kulanz

Bei der Klärung Ihrer Zweitveröffentlichungsrechte unterstützt Sie das nahtlos in das Upload-Verfahren von <intR>²Dok eingebundene SHERPA/RoMEO-Verzeichnis[1], das die Bedingungen zahlreicher internationaler Wissenschaftsverlage und einzelner Fachzeitschriften in Hinblick auf eine mögliche Zweitveröffentlichung im Open Access dokumentiert und nach einer vierteiligen Typologie klassifiziert. Dabei reicht das Spektrum von Verlagen, die eine nicht-kommerzielle Zweitveröffentlichung auf institutionellen oder disziplinären Repositorien prinzipiell verweigern, bis hin zu Zeitschriften, deren Inhalte für eine Open Access-Publikation in der zum Druck akzeptierten Manuskriptversion oder sogar im tatsächlichen Verlagslayout freigegeben sind. Bitte beachten Sie, dass etwaige abweichende Vereinbarungen Ihres jeweiligen Verlagsvertrags von den rechtlich ohnehin unverbindlichen Angaben des SHERPA/RoMEO-Verzeichnisses in jedem Fall unberührt bleiben.

Abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht

Wurde dagegen kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen, so sind in diesem Zusammenhang vorrangig die Bestimmungen der Abätze eins und zwei des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 novellierten § 38 UrhG zu berücksichtigen, die bei nicht finanziell honorierten Publikationen in monographischen, nicht periodisch erscheinenden Sammlungen – etwa Handbüchern, Lexika, Festschriften oder Kongressbänden – sowie bei Veröffentlichungen in Zeitschriften und Jahrbüchern zur Anwendung kommen. Gemäß dieser Norm erwirbt der Verlag für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung eines entsprechenden Werks im Zweifel zwar ein ausschließliches Nutzungsrecht, dennoch aber dürfen Sie Ihren Beitrag nach Ablauf einer Embargofrist von zwölf Monaten anderweitig und damit also auch auf <intR>²Dok zweitverwerten – unter dem Vorbehalt, dass mit dem betreffenden Verlag nichts anderes vereinbart wurde.[2]

Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht

Sollte Ihr wissenschaftlicher Aufsatz allerdings im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung veröffentlicht worden sein, so können Sie von den seit 1. Januar 2014 novellierten Schrankenregelungen in § 38 Abs. 4 UrhG profitieren. Selbst wenn Sie einem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem solchen Beitrag eingeräumt und anderweitige Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil getroffen haben, sind Sie auf der Grundlage dieser Norm nämlich frei, das Werk nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion – also nicht im Verlagslayout – öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.[3]  Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen erarbeiteten FAQ zum unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht  sowie die entsprechenden Handlungsempfehlungen des iRights.Lab.

Open Access-Komponente der Allianz-, National- und FID-Lizenzen

Unabhängig von den skizzierten Handlungsspielräumen des deutschen Urheberrechtsgesetzes können Sie gegebenenfalls auch diejenigen Open Access-Rechte an Ihrem Werk verbindlich in Anspruch nehmen, die im Rahmen der Schwerpunktinitiative Digitale Information der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen oder von den für die jeweilige Disziplin zuständigen Fachinformationsdiensten für die Wissenschaft ausgehandelt wurden.[4] So besteht für die verschiedenen internationalen Zeitschriftenpakete der mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft erworbenen sogenannten Allianz-, National- und FID-Lizenzen in der Regel die Möglichkeit, die darin enthaltenen Inhalte nach Ablauf einer variierenden Embargofrist in der zum Druck angenommenen Manuskriptversion und vielfach sogar im Verlagslayout in ein frei zu wählendes Repositorium – also auch in <intR>²Dok – zu laden.[5] Ob die von Ihnen zur Zweitveröffentlichung auf <intR>²Dok vorgesehenen Zeitschriftaufsätze in den Geltungsbereich der Open Access-Komponente der Allianz-, National- oder FID-Lizenzen fallen, überprüfen Sie bitte unverbindlich anhand dieser speziell für den Bereich der internationalen und interdisziplinären Rechtsforschung zusammengestellten Liste.[6] Eine vollständige, alle Disziplinen umfassende Übersicht der mit Open Access-Rechten ausgestatteten Allianz- und Nationallizenzpakete finden Sie bitte hier.

<intR>²Dok- oder Open Content-Lizenz?

Mit Upload des Dokuments auf unseren Server sowie auf Grundlage eines schriftlichen Publikationsvertrags räumen Sie <intR>²Dok ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung Ihres Werks im Internet ein sowie ergänzend das Recht, insbesondere für Archivierungszwecke Änderungen am jeweiligen Dateiformat vorzunehmen (<intR>²Dok-Lizenz). Auf Grundlage dieser <intR>²Dok-Lizenz ist eine Nutzung Ihres auf <intR>²Dok veröffentlichten Beitrags durch Dritte allerdings nur im Rahmen der im deutschen Urheberrecht vorgesehenen Schranken möglich – vor allem in Hinblick auf eine Vervielfältigung zum wissenschaftlichen, privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§§ 53, 60c, 60d UrhG).[7] Sollten Sie dagegen an einer weitergehenden Nutzung Ihres Werks interessiert sein, so empfiehlt Ihnen der Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung in Übereinstimmung mit der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen[8] die Vergabe einer Creative Commons-Lizenz, mit der Sie Ihre Beiträge auf <intR>²Dok z.B. für die Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Dritte freigeben können.[9] Bitte beachten Sie, dass die Vergabe von Creative Commons- oder anderen Open Content-Lizenzen in der Regel nur für Erstveröffentlichungen auf <intR>²Dok möglich ist sowie für diejenigen Werke, an denen Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzen. In allen anderen Fällen ist vor einer freien Lizenzierung die Zustimmung des jeweils betroffenen Verlags einzuholen. Hingegen stehen alle auf <intR>²Dok veröffentlichten beschreibenden bibliographischen Metadaten – mit Ausnahme der Abstracts – unter der CC0 1.0 Universell-Lizenz zur freien Weiterverwendung zur Verfügung.

Unterstützung und Kontakt

Auf Wunsch unterstützt Sie das Team von <intR>²Dok bei der Klärung Ihrer Zweitveröffentlichungsrechte und steht Ihnen überdies bei allen Fragen zum Open Access-Publizieren gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie bitte hier. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieses Beratungsangebots sind Sie vor einer Veröffentlichung auf <intR>²Dok in jedem Fall dazu verpflichtet, sich sorgfältig zu vergewissern, dass die dem Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung einzuräumenden Nutzungsrechte insbesondere zur öffentlichen Zugänglichmachung Ihres Werks auch tatsächlich bei Ihnen liegen. <intR>²Dok behält sich u.a. in strafrechtlich relevanten Fällen das Recht vor, den Zugriff auf bereits veröffentliche Dokumente zu sperren.