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Eine Grenze ist eine Grenze ist keine Grenze?

In der Flüchtlingskrise hat sich der Glaubenssatz festgesetzt, Deutschland habe seine Grenzen für Flüchtlinge geöffnet. Diese angebliche „Grenzöffnung“ wurde politisch als „Herrschaft des Unrechts“ diffamiert und von manchen deutsch-national geneigten Staatsrechtslehrern fälschlich als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Bayern fordert die vollständige Zuständigkeit für den Grenzschutz an der deutschen Binnengrenze zu Österreich und will massiv Beamte zu Durchführung dieser Aufgabe einstellen. Die Fraktionsgemeinschaft der Union und die Koalition drohen an der Frage zu zerbrechen, ob Flüchtlinge (und ggf. welche) an der Grenze zu Österreich zurückgewiesen werden dürfen. Der Streit um die Frage, wie geschlossen diese Binnen-Grenze europarechtlich sein darf, setzt aber eine wichtige Prämisse voraus, von der nur wenige reden: Die systematische Grenzkontrollen an der Grenze zu Österreich sind (immer noch) rechtmäßig. Genau diese Prämisse aber ist falsch: Es gibt ein grundrechtsgleiches Recht der Unionsbürger, sich ohne Grenzkontrollen im gemeinsamen Europa („Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) bewegen zu können. Und dieses Recht wird durch den Abwehrkampf gegen Flüchtlinge an der EU-Binnengrenze bereits seit längerem rechtswidrig beeinträchtigt.

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