Die vollständige Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen verstößt gegen Beihilfenrecht
Die Europäische Kommission hat eine weitere energierechtliche Privilegierung stromintensiver Unternehmen zumindest teilweise gekippt. Wenig überraschend erklärte sie die deutsche Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die eine vollumfängliche Befreiung dieser Unternehmen von der Netzentgeltzahlung in den Jahren 2012 und 2013 vorsah, für mit dem Beihilfenrecht unvereinbar. Die seit 2014 Gültigkeit besitzende Neufassung dieses Privilegierungstatbestandes genehmigte sie jedoch ohne Beanstandungen.
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