Fehlerhafte Beschlüsse in der Stiftung bürgerlichen Rechts
Fehlerhafte Beschlüsse sind auch im Stiftungsrecht von erheblicher Praxisrelevanz. Gleichwohl ist bislang nahezu unbehandelt geblieben, welche Konsequenzen Verstöße gegen die Anforderungen aus Gesetz und Satzung bei der Beschlussfassung von Stiftungsorganen haben. Die Untersuchung nimmt sich der Thematik mit dem Ziel an, eine dogmatisch wie rechtstatsächlich sachgerechte Lösung zu entwickeln. Ausgangspunkt ist eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Beschlussrecht allgemein sowie der weitaus intensiver geführten Diskussion um Beschlussmängel im Gesellschaftsrecht. Dort sind die Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse in nahezu allen Körperschaften und Verbänden lebhaft umstritten. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, grundsätzliche, rechtformübergreifende Wertungen herauszuarbeiten, sie sodann mit den Alleinstellungsmerkmalen der Stiftung abzugleichen und daraus einen Lösungsvorschlag für die Problemlage im Stiftungsrecht zu entwickeln. Die Arbeit bewegt sich damit im Stiftungsrecht auf einer Schnittstelle zum Bürgerlichen Recht und zum Gesellschaftsrecht. Sie tangiert im Hinblick auf die Rolle der Stiftungsaufsicht aber auch öffentlich-rechtliche Fragestellungen. Nach einer Bestandsaufnahme zu den Grundlagen des Beschlussrechts und den Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse im Gesellschaftsrecht setzt sich die Arbeit intensiv mit der viel zitierten teleologischen Expansionskraft der §§ 241 ff. AktG auseinander. Die Analyse begründet den Befund, dass eine Analogie zu diesen Vorschriften abzulehnen ist. Die Untersuchung zeigt sodann, dass andererseits eine umfassende Nichtigkeitsdoktrin ebenso wenig aus dem allgemeinen Bürgerlichen Recht wie aus den Gegebenheiten des Stiftungsrechts hergeleitet werden kann. Soweit nämlich die Organmitglieder auf die Einhaltung der verletzten Norm verzichten können, liegt die Beschlusswirksamkeit in ihren Händen. In diesen Fällen sind Beschlüsse nicht zwingend nichtig, sondern nur auf Betreiben der Organmitglieder vernichtbar. Die prozessualen Fragen zur Art und Weise der Geltendmachung, zum Kreis der Klageberechtigten sowie zur Urteilswirkung werden im Anschluss behandelt.