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Forschungsvorhaben zur vorläufigen Anordnung (§ 14 Abs. 2 WaStrG) : Vorhabenträger

Rechtstatsachenforschung zur vorläufigen Anordnung (§ 14 Abs. 2 WaStrG). Befragt wurden 12 Vorhabenträger (Wasser-Schifffahrtsämter und Wasserstraßen-Neubauämter) hinsichtlich Anwendungsumfang, Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 14 Abs. 2 WaStrG sowie allgemeinen Erfahrungen und Einschätzungen zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren.

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