Forschungsvorhaben zur vorläufigen Anordnung (§ 14 Abs. 2 WaStrG) : Planfeststellungsbehörden
Rechtstatsachenforschung zur vorläufigen Anordnung (§ 14 Abs. 2 WaStrG). Befragt wurden 6 Planfeststellungsbehörden (Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt) hinsichtlich Anwendungsumfang, Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 14 Abs. 2 WaStrG sowie allgemeinen Erfahrungen und Einschätzungen zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren.
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