Forschungsvorhaben zur vorläufigen Anordnung (§ 18 Abs. 2 AEG) : Vorhabenträger
Rechtstatsachenforschung zur vorläufigen Anordnung (§ 18 Abs. 2 AEG). Befragt wurden 5 Vorhabenträger (DB Netz AG), die bereits eine vorläufige Anordnung (erfolgreich) beantragt hatten, hinsichtlich Anwendungsumfang, Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 AEG sowie allgemeinen Erfahrungen und Einschätzungen zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren.
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